| | | Jugend Meyers AlterJugend Meyers HirthJugendbund für entschiedenes Christentum Meyers JünglingsvereineJugenddramen Meyers Kinderschauspiele Meyers SchuldramenJugendfürsorge[Bd. 6, Sp. 353] Jugendhorte Meyers KinderhorteJugendliche Arbeiter Meyers FabrikgesetzgebungJugendliche Verbrecher Diese Bestimmungen des geltenden Rechtes sind seit einer Reihe von Jahren im Deutschen Reiche wie außerhalb Gegenstand eingehender kritischer Betrachtung, insbes. im Schoße der Internationalen kriminalistischen Vereinigung, gewesen. Den äußern Anlaß dazu gaben zunächst die Zahlen der Meyers Kriminalstatistik (s. d.), die mit erschreckender Deutlichkeit zeigt, daß die Kriminalistik der Jugendlichen im steten Wachsen begriffen ist, und daß vor allem auch die Schwere der Straftaten zunimmt. So ist durch die Kriminalstatistik ziffernmäßig festgestellt, daß die Kriminalität der Jugend verhältnismäßig größer ist als die der Erwachsenen, daß ihr verbrecherisches Handeln über Roheitsdelikte und Diebstahl weit hineingegriffen hat in das engere Gebiet der Sittlichkeitsverbrechen, und daß die Insassen der Zuchthäuser sich fast zu einem Drittel aus jugendlichen Verbrechern zusammensetzt. Während 1882 die Zahl der wegen Verbrechen und Vergehen gegen die Reichsgesetze verurteilten Personen im Alter von 1218 Jahren 30,719 betrug, ist sie bis 1901 auf 49,661 gestiegen. Das gibt eine Zunahme von 30 Proz. oder 171 auf je 100,000 Jugendliche in der Periode 18821901. Interessant ist hierbei besonders, daß die Kriminalität der weiblichen jugendlichen Verbrecher nur um 2,8 Proz., die der männlichen dagegen um 37,1 Proz. innerhalb dieser Periode zugenommen hat. Gegenüber der Kriminalität der Erwachsenen ist besonders beachtenswert, daß diese in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen ist, während die der jugendlichen Verbrecher von Jahr zu Jahr zugenommen hat. Allein von 190102[Bd. 6, Sp. 354] ist sie von 49,661 auf 51,046 gestiegen. Vgl. die »Kriminalstatistische Karten« (im 11. Bd.), Blatt I: Deutsches Reich, Kriminalität der Jugendlichen. Die Maßregeln, durch die diese traurigen Erscheinungen zu bekämpfen sind, liegen auf dem Gebiete des Strafrechts und Strafprozesses, vor allem aber auf dem des Strafvollzugs. Der im September 1904 in Innsbruck abgehaltene 27. deutsche Juristentag hat sich eingehend mit diesen Fragen beschäftigt und erklärt, daß die gegenwärtige Gesetzgebung über die strafrechtliche Behandlung der jugendlichen Personen dringend der Abänderung bedarf. Als Maßnahmen, die auf gesetzgeberischem Wege zu ergreifen wären, bezeichnete er:I. In bezug auf das Strafrecht. 1) Die Altersstufe der absoluten Strafunmündigkeit ist bis zu dem vollendeten schulpflichtigen Alter (zurzeit das vollendete 14. Lebensjahr) zu erstrecken unter der Voraussetzung ausreichender disziplinarer und vormundschaftlicher Maßregeln. 2) Das Kriterium der für die Erkenntnis der Strafbarkeit erforderlichen Einsicht ist zu beseitigen. Eine Bestrafung zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr darf nur eintreten, wenn die Person geistig so weit entwickelt ist, daß der Zweck der Strafe erreicht werden kann. 3) Als obere Grenze des Alters der relativen Strafmündigkeit ist das vollendete 18. Lebensjahr festzuhalten. 4) Von den heutigen Strafmitteln sind zur Anwendung gegen Jugendliche ungeeignet: a) die Todesstrafe; b) die Zuchthausstrafe; c) die Überweisung an die Landespolizeibehörde zur Unterbringung in einem Arbeitshause; d) der Verlust bürgerlicher Ehrenrechte; e) die Polizeiaufsicht. 5) Von Freiheitsstrafen sind für Jugendliche geeignet: a) Gefängnis und Haftstrafe bis zur Höchstdauer von 15 Jahren; b) die Bestimmungen über die Jugend als Milderungsgrund für die Abmessung der Dauer der Strafe sind zu beseitigen 6) Das Amwendungsgebiet des Verweises und der Geldstrafe ist zu erweitern, unter gesetzlicher Ausgestaltung dieser Strafmittel nach Inhalt und Vollzug. 7) Die Erweiterung der Haftbarkeit der Gewalthaber der Jugendlichen für die von letztern begangenen Straftaten sowie für die erkannten Geldstrafen und die erwachsenen Prozeßkosten ist ins Auge zu fassen. 8) Anstatt oder neben der Strafe kann der Strafrichter staatlich überwachte Erziehung der Jugendlichen (Zwangserziehung, Fürsorgeerziehung) anordnen. Die Ausführung steht den dazu bestimmten Organen zu; gegen die vorzeitige Aufhebung hat die Staatsanwaltschaft ein Widerspruchsrecht, über welches das Vormundschaftsgericht entscheidet. II. In bezug auf den Strafprozeß. 1) Beschränkung der Anklagepflicht der Staatsanwaltschaft; an Stelle der Anklage kann Mitteilung an das Vormundschaftsgericht zur Anordnung geeigneter Maßnahmen treten 2) Beschleunigung des Verfahrens. 3) Zuziehung geeigneter Auskunftspersonen zur Feststellung der geistigen und sittlichen Reife der Jugendlichen. Die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit hat durch einen entsprechend ausgebildeten Arzt zu erfolgen. 4) Notwendige Verteidigung. 5) Beschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens auf die Zulassung der Gewalthaber, Seelsorger, Lehrer, Dienst- und Lehrherren und ähnlicher in persönlicher Beziehung zu den Jugendlichen stehenden Personen. 6) Regelung der Untersuchungshaft dahin, daß jugendliche Untersuchungsgefangene in der Regel allein, mit Erwachsenen niemals zusammen zu verwahren sind. III. In bezug auf den Strafvollzug. 1) Alle Freiheitsstrafen gegen Jugendliche müssen in besondern, nur für sie bestimmten Abteilungen oder Anstalten vollzogen werden. 2) Die Einrichtung und Leitung dieser Abteilungen und Anstalten sowie die Behandlung der Jugendlichen muß derart geordnet sein, daß neben dem Ernste der Strafe die geistige, sittliche und körperliche Erziehung der Jugendlichen zu ihrem vollen Rechte kommt. 3) Von dem Strafaufschub und der vorläufigen Entlassung ist bei Jugendlichen in ausgedehnterm Maße Gebrauch zu machen; insbes. soll die letztere nicht an die für Erwachsene geltenden Beschränkungen gebunden sein. 4) Die Fürsorge für solche Jugendliche, die aus der Strafhaft vorläufig oder endgültig entlassen sind, oder denen Strafaufschub mit Aussicht auf Begnadigung bewilligt ist, oder die bei Einführung der bedingten Verurteilung bedingt verurteilt sind, ist gesetzlich dahin zu regeln, daß dabei der Staat durch die Vormundschaftsorgane mitwirkt. 5) Die Strafe der Jugendlichen soll aus den Strafregistern gelöscht werden, wenn sie während einer Zeit, die der Verjährungszeit entspricht und mindestens zwei, höchstens zehn Jahre beträgt, sich tadellos verhalten haben. Damit soll nicht ausgeschlossen sein, daß ähnliche Maßregeln auch für Erwachsene ergriffen werden. Diese Vorschläge sind um so bedeutsamer, als sie von dem Leiter des Strafanstaltswesens im preußischen Ministerium des Innern, dem frühern Direktor des Zuchthauses Moabit, Geheimen Oberregierungsrat Krohne, ausgingen. Einen großen Schritt auf dem Wege zur Hebung und Rettung jugendlicher Verbrecher hat man in Deutschland jedenfalls durch Einführung der Meyers Bedingten Begnadigung (s. d.), die in richtiger Erkenntnis insonderheit jugendlichen Verbrechern gegenüber am Platz ist, und durch die Regelung der sogen. Meyers Zwangserziehung (s. d.) getan. Immerhin steht Deutschland in der Behandlung der Jugendlichen in und außerhalb des Gerichts, sowohl was öffentliche Fürsorge wie private Tätigkeit anlangt, hinter England, Frankreich und Belgien zurück. Vgl. Aschrott, Die Behandlung der verwahrlosten und verbrecherischen Jugend und Vorschläge zur Reform (Berl. 1892); Appelius, Die Behandlung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder. Bericht an die internationale kriminalistische Vereinigung (das. 1892); Verhandlungen der deutschen Landesgruppe der internationalen kriminalistischen Vereinigung 1893 (»Zeitschrift für die gesetzliche Strafrechtswissenschaft«, Bd. 13, S. 741); Lenz, Die Zwangserziehung in England (Stuttg. 1894); v. Slupecki, Die Lehre von den jugendlichen Verbrechern (Tübing. 1895); Morrison, Jugendliche Übeltäter (deutsch von Katscher, Leipz. 18) 9); Zucker, Über Schuld und Strafe der jugendlichen Verbrecher (Stuttg. 1899); Hoegel, Die Straffälligkeit der Jugendlichen (Leipz. 1902); Dix, Die Jugendlichen in der Sozial- und Kriminalpolitik (Jena 1902); Kitzinger, Die internationale kriminalistische Vereinigung (Münch. 1905).
Jugendliteratur Meyers JugendschriftenJugendpflege Meyers JugendfürsorgeJugendschriften Meyers Lesebuch[Bd. 6, Sp. 355]
Wenn auch der Begriff eines besondern Schrifttums für die Jugend vor Erfindung des Buchdrucks nicht wohl aufkommen konnte, so ist doch schon dem Altertum der Gedanke einer Aussonderung des für die Knabenjahre Geeigneten aus Dichtung und Göttersage nicht fremd gewesen. In ziemlich entfernter Analogie zur modernen Jugendliteratur stehen die unterhaltend belehrenden chinesischen Bücher »Schiking« und »Schuking« des Konfuzius und das indische Fabelbuch »Hitopadesa«. Näher dem heutigen Verständnis liegt die Erörterung über die Jugendlektüre in Platons »Staat« (II, 17), wo von der richtigen Auswahl und Gestaltung des Unterhaltungsstoffes erwartet wird, daß die Kinder spielend das für sie Nötige lernen. Daß gewisse Zweige der Dichtung, wie z. B. die Äsopischen Fabeln, als vorzugsweises Eigentum der Jugend angesehen wurden, bezeugen vielfache Andeutungen alter Schriftsteller. Auch im Mittelalter gab es neben rein religiösen Katechismen Beispielsammlungen für die Jugend, die doch aber mehr als Vorrat und Fundgrube zum Gebrauch der Eltern, Lehrer und Paten als zur eignen Lektüre der Kinder berechnet waren. Diesen Standpunkt nimmt unter andern noch Luther ein, der sich der wundersamen Historien und Märchen seiner Kinderjahre um kein Gold entschlagen wollte und für Fabel und Weltgeschichte im Interesse der Jugend tätigen Eifer bewies, auch selbst den rechten Ton für die Kinderwelt, wo es ihm darauf ankam, meisterhaft traf. Gegen Ende des Reformationsjahrhunderts ist der »Froschmeuseler« des Magdeburger Schulrektors G. Rollenhagen (1595) ausdrücklich der zu Weisheit und Regimenten (Staatsämtern) erzogenen (doch wohl reifern) Jugend zur anmutigen, aber sehr nützlichen Lehre gewidmet. Die Humanisten des 16. Jahrh. und die Jesuiten mit den Schulkomödien u. a. sowie die pädagogischen Realisten des 17. Jahrh. streifen den Begriff der J. öfters, besonders Comenius mit seinem berühmten »Orbis pictus« (1657), seinem »Schola ludus etc.«, seinen Schuldramen; aber bei ihnen hat sich die Scheidung der J. von den Schulbüchern noch nicht scharf vollzogen. Aus dem Ende des Jahrhunderts ist der Zittauer Rektor Chr. Weise (16421708) wegen seiner Schulkomödien wie wegen seiner »Überflüssigen, reisen und notwendigen Gedanken der grünenden Jugend« zu nennen. Den eigentlichen Anfang der modernen Jugendliteratur bezeichnen aber zwei ausländische Werke: Fénelons »Télémaque« (1690, erschien 1717) und Daniel Defoes »Robinson Crusoe« (1719), die in ihrer Heimat überaus anregend wirkten und bald über die ganze gebildete Welt sich verbreiteten. Anerkanntes Vorbild für J. wurde Defoes »Robinson« namentlich durch Rousseaus Empfehlung (im »Émile«, 3. Buch). Aus diesen Anfängen entwickelte, wie in England und Frankreich, so auch in Deutschland, das »pädagogische Jahrhundert« eine reiche Literatur für die Jugend. 1761 begründete Adelung in Leipzig ein Wochenblatt für Kinder. 1765 begann Ch. F. Weiße (1726 bis 1804) seine fleißige Schriftstellerei für Kinder (besonders verbreitet waren das Wochenblatt »Kinderfreund«, Leipz. 177584, und »Briefwechsel der Familie des Kinderfreundes«, das. 178492). Aber in Fluß kam die Bewegung erst in dem um Basedow sich sammelnden Kreis der Philanthropen. Von Basedows Mitarbeitern widmeten sich vorzugsweise J. H. Campe (17461818) und Ch. G. Salzmann (17441811) der Jugendschriftstellerei. Des ersten J. füllen eine Sammlung von 37 Bänden, die vom 17. Band an Reisebeschreibungen, in Band 36 und 37 die Lehrschriften: »Väterlicher Rat für meine Tochter« und »Theophron, der erfahrene Ratgeber der Jugend«, enthalten. Unter allen Campeschen J. haben sich wohl nur »Robinson der Jüngere« (115. Aufl., Braunschw. 1890) und »Geschichte der Entdeckung Amerikas« (26. Aufl. 1881) bis heute in den Händen der Jugend erhalten. Auch Salzmanns »Unterhaltungen für Kinder und Kinderfreunde« (Leipz. 1811, 4 Bde.) haben ihre Zeit längst gehabt. Vor 100 Jahren galten sie jedoch als bedeutende Erscheinungen und riefen eine Hochflut von mehr oder minder gelungenen Nachahmungen hervor. Während der Grundton dieser Schriften der sittlich ehrenwerte, aber nüchterne und oft kleinlich lehrhafte des damaligen Rationalismus ist, versuchte Herder (17441803) in seinen »Palmblättern« (mit Liebeskind, 17871800) der Jugendliteratur ein edleres, mehr auf Phantasie und Gemüt wirkendes Gepräge zu geben. Noch stärker betonte die christliche Grundansicht in seinen J. der Erfurter Geistliche K. Fr. Lossius (17351817), dessen »Gumal und Lina«, die Geschichte einer Art Missionsstation unter den Heiden enthaltend, sich noch bis heute hier und da behauptet hat. Aus der folgenden Generation sind der protestantische Österreicher J. Glatz (17671831), die Preußen J. A. Ch. Löhr (17641823), F. Ph. Wilmsen (17701821) und der berühmte Gothaer Philolog Fr. Jacobs (17641847) hervorzuheben. In eine neue, vorwiegend auf das religiöse Leben gerichtete Bahn lenkte die Jugendschriftstellerei Christoph v. Schmid (17681854), zuletzt Domherr in Augsburg, der liebens- und ehrwürdige »Verfasser der;Ostereier'« und noch etwa 60 andrer Erzählungen, dem auf protestantischer Seite die Theologen F. A. Krummacher (17681845), K. Stöber (gest. 1865), Chr. G. Barth (17991862) und G. H. v. Schubert (17801860) folgten. Bis an die Gegenwart und teilweise in diese reichen deren Epigonen G. Nieritz (17951876), Franz Hoffmann (181482), beide mehr durch Fruchtbarkeit und liebenswürdige Breite als durch Kraft und Frische ausgezeichnet, Fr. Wiedemann (182182), R. Baron (180990), Ottilie Wildermuth (181777), Thekla v. Gumpert (Frau v. Schober, 181097), die Herausgeberin des »Töchteralbums« (seit 1855). Auch kann manches aus der volkstümlichen Erzählungsliteratur hierher gerechnet werden, wie einzelne Schriften von W. O. v. Horn (Ortel, 17981865), O. Glaubrecht (Oser, 18071859) u. a. - Eine andre Gruppe von Jugendschriftstellern setzte der jungen Welt statt eigner Dichtungen lieber altbewährte Stoffe aus Sage und Geschichte vor; so K. F. Becker (17771806) in den noch heute verbreiteten »Erzählungen aus der Alten Welt«;[Bd. 6, Sp. 356] Gustav Schwab (17921850) in den »Schönsten Sagen des klassischen Altertums«. Durch die Brüder Grimm, deren eigne berühmte Märchensammlung mehr für Mütter als für Kinder bestimmt ist, wurde die Aufmerksamkeit auch auf den deutschen Märchen- und Sagenschatz gelenkt und dieser durch Bechstein (180160), Simrock (180276), Osterwald (1820 bis 1887) u. a. für die deutsche Jugend flüssig gemacht. Andre wieder bearbeiteten die vaterländische Geschichte und schilderten den jungen Lesern besonders die Heldengestalten des deutschen Volkes. Gerade dieses Schrifttum der patriotischen J. ist seit 1870 sehr ins Kraut geschossen und hat neben vielem Trefflichen auch gar manches Überspannte und Einseitige hervorgebracht. Nicht unbedenklich ist es auch, wenn der Jugend das Geschichtliche in romanhafter Form dargebracht wird, und besonders, wenn berühmte historische Romane »in usum Delphini« zugestutzt werden, obgleich unleugbar auf diese Weise auch manches treffliche Buch für jugendliche Leser entstanden ist. Neben der historischen hat sich endlich auch eine ganze Literatur belehrender J. naturwissenschaftlicher und technischer Richtung herausgebildet, die ihre jungen Leser mit offenen Augen und empfänglichem Sinne beobachten lehren und sie zu tätigem Sammeln und sinnigem, eigenem Arbeiten anleiten will. Große Fortschritte sind endlich in der äußern Ausstattung der J. wie in der Buchkunst überhaupt gemacht worden. So fehlt es der deutschen Jugendliteratur nicht an Reichtum und Mannigfaltigkeit. Vielmehr ist sie fast unnatürlich angeschwollen, und die Überfülle macht es Eltern und Erziehern immer schwerer, das Gediegene aus der Masse des Minderwertigen und Einseitigen herauszufinden. Um darin zu Hilfe zu kommen, haben seit einem Menschenalter in steigendem Maße einzelne Schriftsteller, gemeinnützige Gesellschaften, pädagogische Zeitschriften, Lehrervereine sich der Kritik der J. angenommen, Musterkataloge empfehlenswerter Bücher aufgestellt etc. Auch diese kritische Literatur über die J. nimmt bereits unabsehbare Fülle an. Schärfere Tonart ist in diese Kritik gekommen besonders durch H. Wolgast-Hamburg, der in seiner Schrift »Das Elend unserer Jugendliteratur« (1896) der »spezifischen Jugendschrift« überhaupt das Existenzrecht absprach und verlangte, daß der Jugend im wesentlichen nur das für sie Geeignete aus der klassischen Nationalliteratur dargeboten werden soll. In diesem Sinne leitet er seither das Organ der vereinigten deutschen Prüfungsausschüsse für J., die »Jugendschriftenwarte«, und arbeiten diese Ausschüsse selbst. Gewiß ist durch ihre Arbeit viel Gutes geleistet und durch die Diskussion die kritische Aufmerksamkeit geweckt worden. Indes hat das Vorgehen der vereinigten Ausschüsse auch viel Widerspruch gefunden, der sich gegen einzelne unleugbare Mißgriffe und besonders gegen die Ablehnung jeder sogen. Tendenz (religiöser, ethischer, patriotischer, überhaupt belehrender) und einseitige Betonung des ästhetischen Gesichtspunktes richtet. Der Gegensatz trat besonders scharf auf dem zweiten Kunsterziehungstag in Weimar, im Oktober 1903, hervor, wo Wolgast seine Sache persönlich vertrat. Vgl. Merget, Geschichte der deutschen Jugendliteratur (3. Aufl. von Berthold, Berl. 1882); Theden, Die deutsche Jugendliteratur, kritisch und systematisch dargestellt (2. Aufl., Hamb. 1893); Fricke, Grundriß der Geschichte deutscher Jugendliteratur (Mind. 1886); Göhring, Die Anfänge der deutschen Jugendliteratur im 18. Jahrhundert (Nürnb. 1904); Dreyer, Die Jugendliteratur (Gotha 1888); Mitscher und Röstell, Die evangelische Volks- und Schülerbibliothek (Berl. 1892); Kühner, Jugendschriften (in Schmid-Schraders »Enzyklopädie des gesamten Erziehungswesens«, 2. Aufl., Bd. 3, Leipz. 1880); Hel. Höhnck, Jugendliteratur (in Reins »Enzyklopädischem Handbuch der Pädagogik«, Bd. 3, Langens. 1897); Moißl und Krautstengl, Die deutsch-österreichische Jugendliteratur (Aussig 1900); Wolgast, Das Elend unsrer Jugendliteratur (Hamb. 1896); »Kunsterziehung. Ergebnisse und Anregungen des 2. Kunsterziehungstages« (Leipz. 1904). Zeitschriften: »Jugendschriftenwarte« (1893 ff., seit 1897 hrsg. von Wolgast-Hamburg) und »Volks- und Jugendschriftenrundschau« (Hamb., hrsg. von Sydow). Hierher gehört auch das jährlich neu bearbeitete Verzeichnis der Vereinigten Ausschüsse: »Empfehlenswerte J.« (Leipzig) sowie die Übersicht über neue J. im »Pädagogischen Jahresbericht«. Vom katholischen Gesichtspunkt aufgefaßt sind: E. Fischer, Die Großmacht der Jugend- und Volksliteratur (Wien 1877, 4 Bde.); Rolfus, Verzeichnis ausgewählter Jugend- und Volksschriften (Freiburg 1892); Herold, Jugendlektüre und Schülerbibliotheken (2. Aufl., Münster 1898). |
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71) | Herloßsohn | | ... | | | 72) | Heyse | | ... Es folgten: »Der Roman der Stiftsdame« (1886, 12. Aufl. 1903), »Weihnachtsgeschichten« (1891), »Aus den Vorbergen« (1892), »In der Geisterstunde und andre | | | 73) | Hildebrandt | | ... | | | 74) | Hirsch | | ... gelt sind, auch mehr, Spießer etwa ebensoviel und Kälber zur Weihnachtszeit 2025 kg. Die Zahl der Enden entscheidet nicht sicher | | | 75) | Hofmann | | ... frische Gelegenheitsdichtungen und durch schriftstellerische Unternehmungen zu wohltätigen Zwecken (»Weihnachtsbaum für arme Kinder«, 25 Jahrgänge) verdient. Eine Auswahl seiner Gedichte | | | 76) | Homilĭus | | ... | | | 77) | Hutzelbrot | | ... Hutzelbrot | | | 78) | In | | ... | | | 79) | Jensen | | ... schwerer Vergangenheit«, ein Geschichtenzyklus (das. 1888, 3. Aufl. 1901), »Vier Weihnachtserzählungen« (das. 1888), »Jahreszeiten« (das. 1889), »Sankt - Elmsfeuer« (das. 1889), | | | 80) | Jesus | | ... die aufblühende Kultur des Bürgertums gefördert wurde (s. Weihnachtsspiele , Passionsspiele , Osterspiele). Neues Leben | | |
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