Juror (engl., spr. dschū-), Mitglied einer MeyersJury (s. d.).
Jurte (russ.), zeltartige, gewöhnlich mit Filz bekleidete und gedeckte Behausung der nomadischen Völker in Sibirien und China. Es ist eine für den Winter aus schräg stehenden Balken ausgeführte, von außen mit Lehm und Rasen belegte größere Hütte mit ebenem Dach, in der unaufhörlich Feuer unterhalten wird, während an den Seiten ringsherum Sitze laufen, die auch als Schlafstellen dienen. Die Sommerjurten sind nur aus Pfählen errichtet, kegelförmig, an der Spitze mit einer Öffnung zum Abzug des Rauches.
Juruá, Fluß in Brasilien, entsteht an der Ostgrenze Perus, unter 8°30' südl. Br. in den Anden Conomamas, nimmt rechts den Tarahuaca auf und mündet nach 1500 km langem, ungemein gewundenem Lauf durch unendliche Urwälder unter 2°30' südl. Br. rechts in den Amazonenstrom.
Jürük (»Wanderer«), Nomadenvolk in Kleinasien, das in Zelten aus dunkler Ziegenwolle lebt. Seine Hauptbeschäftigung ist Viehzucht (Dromedare, Schafe, Ziegen) und Anfertigung von Teppichen, Matten und Flechtwerk, seine Hauptnahrung besteht in Milch und Käse. Ackerbau wird wenig getrieben, dagegen eifrig gejagt. Die Tracht besteht in kurzer, brauner Filzjacke, breitem Ledergürtel, in dem Waffen stecken, dunkeln kurzen Filzhosen und im Winter Wollstrümpfen. Sie sind Mohammedaner, haben Koran, Beschneidung, Imams, Hadschis etc., feiern aber weder Ramasan noch Bairam, und ihre sittsamen, fleißigen Frauen gehen unverschleiert. Den Militärdienst scheuen sie; von den Türken werden sie mißachtet, und Heiraten zwischen beiden Völkern finden nicht statt. Sie haben sich auch eine alte Sprache bewahrt, die geheim gehalten wird. Von Gestalt mittelgroß, lang- und hochköpfig und entschieden brünett, sind sie durchaus verschieden von den turkmenischen Nomaden des östlichen Kleinasien, die von den Türken gleichfalls als J. bezeichnet werden. Nach F. v. Luschan stammen sie aus Indien oder einem seiner nordwestlichen Nachbarländer und sind nahe Verwandte der Zigeuner. Bemerkenswert ist der Brauch, die Schädel durch Binden künstlich umzugestalten.
Jury (engl., spr. dschūrĭ; franz., spr. schüri), die Gesamtheit der Geschwornen, MeyersSchwurgericht (s. d.); dann auch die Ausschüsse von Sachverständigen als Preisrichter, z. B. bei Industrieausstellungen. J. de medietate linguae, die in England bei Beteiligung eines Ausländers bis 1870 vorgeschriebene Zusammensetzung der Geschwornenbank je zur Hälfte aus Angehörigen seiner Nation und aus Engländern.
[Bd. 6, Sp. 392]
Jus (franz., spr. schǖ), Bratensauce aus dem beim Braten herausdringenden Fleischsaft und dem zugesetzten Fett, wird oft durch Zusatz von Fleischbrühe verlängert; auch braune Bouillon, die durch Schmoren von zerschnittenem Rindfleisch mit Speck oder Rindstalg, Zwiebel scheiben, Wurzelwerk und Wasser bereitet wird und zu Saucen oder zur Herstellung brauner Suppe dient.
Jus (lat., »Recht«), im objektiven Sinne der Inbegriff von Regeln, die, auf äußern Satzungen der Völker beruhend, die Lebensverhältnisse der Menschen untereinander in einer durch den Richter erzwingbaren Weise normieren (norma agendi); im subjektiven Sinne die durch ein Rechtsgesetz begründete Befugnis, in irgend einer Weise auf die Außenwelt einzuwirken (facultas agendi). Vgl. Jura (S. 381).
Jus abstĭnendi (lat., auch Beneficium abstinendi), Bestimmung des römischen und gemeinen Rechts, daß ein in väterlicher Gewalt stehendes Kind der Erbschaft des verstorbenen Vaters sich mit der Wirkung entschlagen kann, daß es so behandelt wird, als sei es nicht Erbe geworden. Die Stelle dieser Sonderbestimmung vertritt im Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (vgl. Erbschaftserwerb).