| Hohe PforteHoher BogenHöhere BürgerschuleHöhere Gerichtsbarkeit Meyers MilitärstrafgerichtsbarkeitHöhere Gewalt Meyers HaftpflichtHöhere Lehranstalten Meyers Freiwillige Im J. 1894, wo die Lehrerseminare noch nicht als berechtigt im Sinne von § 90 der Wehrordnung anerkannt waren, gab es 1019 berechtigte Anstalten; 1904 ohne die (205) Seminare 1212. Mehr also im[Bd. 6, Sp. 456] letzten Jahrzehnt: 193. Dieses Mehr trifft besonders auf Realschulen (höhere Bürgerschulen) mit 158 (119,89 Proz.) und Oberrealschulen mit 36 (116,18 Proz.). Die Gymnasien nahmen um 44 (10,16 Proz.) zu, die Realgymnasien um 6 (4,58 Proz.) ab. Bei der Ausstellung der amtlich maßgebenden Verzeichnisse wird der Reichskanzler von der Meyers Reichsschulkommission (s. d.) beraten. Eine erhebliche Neuerung im deutschen höhern Schulwesen bedeutet das Auftreten der sogen. Reformlehrpläne nach dem Altonaer und nach dem Frankfurter System, von denen jenes Realschule (Oberrealschule) und Realgymnasium, dieses Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule in engere Verbindung bringt durch einen gemeinsamen oder doch gleichartigen Unterbau von drei Jahresklassen, in denen der fremdsprachliche Unterricht mit der an allen beteiligten Anstalten betriebenen Sprache (Französisch, einzeln auch Englisch) beginnt (vgl. Reformschulen).
Da jedoch durch diese Neuerung in den Unterrichtszielen keine wesentliche Änderung eintritt, ist sie auf die Berechtigungen ohne Einfluß geblieben und in dem amtlichen Verzeichnis der berechtigten höhern Lehranstalten nicht berücksichtigt. Bis 1904 folgten im ganzen dem Frankfurter System 58 h. L., davon 45 in Preußen; dem Altonaer System 12, davon 6 in Preußen. Die höhern Mädchenschulen (s. Meyers Mädchenschulen) werden, da ihnen das Merkmal der anerkannten Berechtigung fehlt, meist zu den höhern Lehranstalten im engern Sinne nicht gerechnet. Auch steht der Statistik dieser Anstalten im Wege, daß unter ihnen das beweglichere Element der Privatschulen weit mehr hervortritt und in Norddeutschland wenigstens geradezu überwiegt. Doch bildet sich immer mehr ein gemeinsamer Typus heraus, indem für vollgültige höhere Mädchenschulen zehnjähriger (in Preußen mindestens neunjähriger) Kursus vom Schulbeginn ( = sieben Jahren vom Anfange des fremdsprachlichen Unterrichts) an in tunlichst jährigen Klassenstufen vorausgesetzt wird. H. L. für Mädchen, die den Lehrplänen der höhern Knabenschulen folgen (vgl. Mädchengymnasien) und zwar meist dem der Realgymnasien, gab es bis 1904 in Deutschland 16, darunter in Preußen 8. Der Besuch höherer Knabenschulen durch Mädchen ist in Deutschland bisher nur einzeln als Ausnahme gestattet; zuerst und am weitesten ist darin[Bd. 6, Sp. 457] Baden entgegengekommen. Vgl. Wiese, Verordnungen und Gesetze für die höhern Schulen in Preußen (2. Ausg., Berl. 1875, 2 Bde.) und Das höhere Schulwesen in Preußen (das. 186474, 3 Bde.); Beier, Die höhern Schulen und ihre Lehrer in Preußen. Sammlung der wichtigsten Gesetze, Verordnungen etc. (2. Aufl., Halle 1902; 1. Ergänzungsheft 1904); Rethwisch, Deutschlands höheres Schulwesen im 19. Jahrhundert (Berl. 1893); Baumeister, Die Einrichtung und Verwaltung des höhern Schulwesens in den Kulturländern von Europa und in Nordamerika (Münch. 1897); Petersilie, Das öffentliche Unterrichtswesen im Deutschen Reich und in den übrigen europäischen Kulturländern (Leipz. 1897, 2 Bde.); Lexis, Die Reform des höhern Schulwesens in Preußen (mit andern, Halle 1902) und Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich (aus Anlaß der Weltausstellung in St. Louis, Berl. 1904, 4 Bde. in 6 Tln.); »Deutsche Schulgesetzsammlung« (das., 1872 begründet von Keller, jetzt hrsg. von Krämer); »Zentralblatt für die gesamte preußische Unterrichtsverwaltung« (das.); »Statistisches Jahrbuch der höhern Schulen Deutschlands« (Leipz., seit 1880).
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