| | | Hinrichs 2) Hermann Friedrich Wilhelm, Philosoph, geb. 22. April 1794 zu Karlseck in Oldenburg, gest. 17. Sept. 1861 in Friedrichroda, am Gymnasium in Jever gebildet, studierte in Straßburg Theologie, dann in Heidelberg Philosophie unter Hegel, der seine[Bd. 6, Sp. 352] Schrift »Die Religion im innern Verhältnis zur Wissenschaft« (Heidelb. 1822) mit einer Vorrede einleitete. Nachdem sich H. 1819 in Heidelberg habilitiert hatte, wurde er 1822 außerordentlicher Professor in Breslau, 1824 ordentlicher Professor der Philosophie in Halle, wo er durch seine »Grundlinien der Philosophie der Logik« (Halle 1826) und die »Genesis des Wissens« (Heidelb. 1835, Bd. 1) ein Hauptvertreter der orthodox-hegelschen Richtung ward. In seinen schwer lesbaren ästhetischen Schriften: »Vorlesungen über Goethes Faust« (Halle 1825) und »Schillers Dichtungen nach ihrem historischen Zusammenhang« (Leipz. 183739, 2 Bde.) hat H. zuerst den Inhalt klassischer Dichtungen nach Hegelschen Kategorien abgehandelt. Er schrieb noch »Geschichte der Rechts- und Staatsprinzipien seit der Reformation bis auf die Gegenwart« (Leipz. 184852, 3 Bde.) und »Die Könige« (2. Aufl., das. 1853). 3) Maria, Komponistin, Tochter des vorigen, Gattin von Robert Franz (s. Meyers Franz 3, S. 905).
Hinrichtung Meyers Todesstrafe Die moderne Strafgesetzgebung kennt nur die einfache Todesstrafe, die in den meisten Staaten, namentlich auch nach dem deutschen Strafgesetzbuch, durch Enthauptung mit dem Beile, an dessen Stelle schon seit dem 15. Jahrh. vielfach ein Fallbeil (Guillotine, s. d.) getreten war, herbeigeführt wird. Nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch (§ 14) ist die Todesstrafe im Frieden durch Erschießen zu vollstrecken, wenn sie wegen eines militärischen Verbrechens, im Feld auch dann, wenn sie wegen eines nichtmilitärischen Verbrechens erkannt worden ist. Übrigens bedroht das Militärstrafgesetzbuch von den im Frieden verübten militärischen Straftaten keine mit Todesstrafe. In England, Österreich und Amerika fand bis in die neuere Zeit die H. durch Erwürgen am Galgen statt, indem dem am Hals aufgeknüpften Delinquenten das Brett unter den Füßen weggezogen wird; ähnlich ist das in Spanien übliche Erwürgen durch Zusammenschnüren (Garotte). In New York ist seit 1889 die elektrische H. in Gebrauch gekommen, bei welcher der gefesselte Delinquent in einen Stuhl gesetzt und mittels eines elektrischen Stromes, den man durch seinen Körper gehen läßt, getötet wird. Vgl. auch Todesstrafe. Die Frage über die Schnelligkeit des Todeseintritts bei der H. hat seit länger als 100 Jahren viele Gelehrten beschäftigt. Die Erzählungen von den abgeschnittenen Köpfen, die auf lauten Zuruf ins Ohr Augen und Mund geöffnet haben sollen, gehören dem Gebiete der Fabel an; daß Kopf und Rumpf auf elektrische Reizungen reagieren, ist bei der galvanischen Erregbarkeit der Muskelfasern frisch getöteter Tiere selbstverständlich, jedenfalls hört mit der Unterbrechung des Blutumlaufs und dem Stillstand des Herzens das Bewußtsein auf, und der Tod erfolgt wahrscheinlich bei allen rationellen Hinrichtungsarten schon, bevor der durch die H. erzeugte Schmerz zum Bewußtsein kommen könnte. Natürlich sind alle solche Verfahren zu verwerfen, die eine schnelle und sichere Exekution in Frage stellen und ein Wiedererwachen ermöglichen. Mit dem Aufgeben der Abschreckungstheorie ist auch die Öffentlichkeit des Verfahrens, die manche Mißbräuche im Gefolge hatte, ziemlich allgemein aufgegeben worden. In den meisten Ländern wird die H. regelmäßig in einem umschlossenen Raume vor den Gerichtspersonen und wenigen geladenen Zeugen vollzogen (sogen. Intramuranhinrichtung), so seit 1869 auch in England. Nach der deutschen Strafprozeßordnung müssen dazu zwei Gerichtspersonen, ein Beamter der Staatsanwaltschaft, ein Gerichtsschreiber und ein Gefängnisbeamter zugezogen werden. Der Ortsvorstand des Hinrichtungsortes hat[Bd. 6, Sp. 353] zwölf Personen aus den Vertretern oder aus andern achtbaren Mitgliedern der Gemeinde abzuordnen, um der H. beizuwohnen. Außerdem ist einem Geistlichen von dem Religionsbekenntnis des Verurteilten und dem Verteidiger sowie nach dem Ermessen des ausführenden Beamten-auch andern Personen der Zutritt zu gestatten. Über den Hergang der H. ist ein Protokoll aufzunehmen (Strafprozeßordnung, § 486). Der Leichnam des Hingerichteten ist dessen Angehörigen (früher kam er auf den Schindanger oder wurde an der Gerichtsstätte verscharrt) auf ihr Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeit vorzunehmenden Beerdigung zu verabfolgen. An schwangern oder geisteskranken Personen darf eine H. nicht vollstreckt werden. Ihr Vollzug ist überhaupt nur zulässig, nachdem die Entschließung des Staatsoberhaupts ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen.
HinsbeckHinscheufeldeHinschĭusHinselinne Meyers KurthHinterasienHinterbacken Meyers GesäßHinterdeck Meyers DeckHintereinanderschaltung Meyers Elektrische VerteilungHinterflüge Meyers Rüstung |
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71) | Herloßsohn | | ... | | | 72) | Heyse | | ... Es folgten: »Der Roman der Stiftsdame« (1886, 12. Aufl. 1903), »Weihnachtsgeschichten« (1891), »Aus den Vorbergen« (1892), »In der Geisterstunde und andre | | | 73) | Hildebrandt | | ... | | | 74) | Hirsch | | ... gelt sind, auch mehr, Spießer etwa ebensoviel und Kälber zur Weihnachtszeit 2025 kg. Die Zahl der Enden entscheidet nicht sicher | | | 75) | Hofmann | | ... frische Gelegenheitsdichtungen und durch schriftstellerische Unternehmungen zu wohltätigen Zwecken (»Weihnachtsbaum für arme Kinder«, 25 Jahrgänge) verdient. Eine Auswahl seiner Gedichte | | | 76) | Homilĭus | | ... | | | 77) | Hutzelbrot | | ... Hutzelbrot | | | 78) | In | | ... | | | 79) | Jensen | | ... schwerer Vergangenheit«, ein Geschichtenzyklus (das. 1888, 3. Aufl. 1901), »Vier Weihnachtserzählungen« (das. 1888), »Jahreszeiten« (das. 1889), »Sankt - Elmsfeuer« (das. 1889), | | | 80) | Jesus | | ... die aufblühende Kultur des Bürgertums gefördert wurde (s. Weihnachtsspiele , Passionsspiele , Osterspiele). Neues Leben | | |
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