| | | SchawliSchazkSchb.SchebatSchebeckeSchebeschellergebirgeSchechoScheck[Bd. 6, Sp. 717] Meyers Clearinghaus Mit der Ausbildung des Depositengeschäfts bei den Banken (s. Depositenbanken unter Banken, S. 335) hat sich das Scheckwesen auch an den größern Bankplätzen Deutschlands eingebürgert. Insbesondere bietet der Umstand, daß die deutsche Reichsbank viele Filialen hat, dem Inhaber einer Scheckrechnung (von der deutschen Reichsbank Girokonto genannt) den Vorteil, daß er überall ohne Kosten Auszahlungen bewirken und Einzahlungen zu seinen Gunsten annehmen lassen kann. Gesetzlich geregelt wurde das Scheckwesen in Frankreich durch Gesetze von 1865 und 1874, in Belgien durch Gesetz vom 20. Juni 1873, indem den auf Inhaber wie auf Namen ausstellbaren und durch Blankoindossament übertragbaren Schecks Wechselkraft verliehen wurde. In den Niederlanden waren die Schecks schon lange unter dem Titel Kassiers Briefjes bekannt, geregelt durch das Handelsgesetzbuch (Wettbook van Koophandel) von 1838. Ferner fand der S. seine Regelung durch die Handelsgesetzbücher in Italien 1882, Spanien 1885, Rumänien 1887, Portugal 1833 und 1888, Peru 1888, in der Schweiz durch das Bundesgesetz über das Obligationenrecht von 1881, in England durch die Bills of Exchange Act von 1882, in Japan 1893. In Österreich ist eine Regelung erfolgt durch Gesetz vom 3. April 1906. Zu den skandinavischen Staaten vgl. »Monatsschrift für Handelsrecht« 1898, S. 100 ff. In Deutschland fehlt es, nachdem der Entwurf des Jahres 1892 nicht Gesetz geworden ist, an einem eignen Scheckrecht; nur Elsaß-Lothringen besitzt ein solches in dem französischen Gesetz von 1865. Da der S. eine Unterart der Anweisung darstellt, so kommen bis zum Erlaß eines eignen Gesetzes die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 783 ff., und das Handelsgesetzbuch, § 363 ff., über Anweisungen zur Anwendung. Wie bei dem Wechsel ist auch hier das Indossament (s. d.) zugelassen; dasselbe hat jedoch hier keine Garantiefunktion, gibt also keinen Regreßanspruch (abweichend, aber kaum zu billigen, der deutsche Entwurf von 1892). Vgl. Seyd, Das London Bank-, Check- und Clearinghouse-System (Leipz. 1874); R. Koch, Über Giroverkehr und den Gebrauch von Checks als Zahlungsmittel (Berl. 1878); Kuhlenbeck, Der Check (Leipz. 1890); Cohn, in Endemanns »Handbuch des Handelsrechts«, Bd. 3, S. 1135 ff.; Telschow, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der Reichsbank (10. Aufl., Leipz. 1905); Obst, Theorie und Praxis des Scheckverkehrs (Stuttg. 1899); v. Canstein, Check, Wechsel und deren Deckung (Berl. 1890) und Der S. nach dem österreichischen Gesetze vom 3. April 1906 (das. 1906); Fick, Die Frage der Checkgesetzgebung auf dem europäischen Kontinent (Zür. 1897); Meili, in der »Monatsschrift für Handelsrecht«, 1898, S. 202 ff. (dort auch Nachweise über ausländische Literatur); Buff, Der gegenwärtige Stand und die Zukunft des Scheckverkehrs in Deutschland (Münch. 1907). Eine besondere Art des Scheckverfahrens ist das Meyers Postscheckverfahren (s. d.).
Schecke Meyers HänsleinScheda Meyers DisputationSchede 2) Max, Mediziner, geb. 7. Jan. 1844 in Arnsberg, gest. 31. Dez. 1902 in Bonn, studierte in Halle, Heidelberg und Zürich, wurde 1868 Assistent an Volkmanns Klinik in Halle, habilitierte sich daselbst 1872 als Privatdozent für Chirurgie, wurde 1875 Direktor der chirurgischen Abteilung des Berliner Krankenhauses am Friedrichshain, 1880 Oberarzt der chirurgischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses in Hamburg und 1895 Professor der Chirurgie und Direktor der chirurgischen Universitätsklinik in Bonn. S. war Mitbegründer der neuen Orthopädie und hochverdient um die Entwickelung der Chirurgie. Er schrieb: »Allgemeines über Amputationen, Exartikulationen und künstliche Glieder« (in Pitha-Billroths »Handbuch der allgemeinen und speziellen Chirurgie«, 1882); »Die chirurgische Behandlung der Erkrankungen des Brustfells und des Mittelfellraums« (in Pentzold-Stintzings »Handbuch der Therapie«, Bd. 3) und »Die Chirurgie der peripheren Nerven und des Rückenmarks« (ebenda, Bd. 5, 3. Aufl., Jena 1902); »Die angeborne Luxation des Hüftgelenks« (Hamb. 1900). Mit Lesser und Tillmanns gründete er 1874 das »Zentralblatt für Chirurgie«, das er bis 1880 redigierte. |
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