| | | BisceglieBischBischarin Meyers BedschaBisch-barmakBischdorfBischhausenBischheimBischmisheimBischnavisBischof Meyers Schlüsselgewalt Meyers Konkordate[Bd. 2, Sp. 904]
Im wesentlichen ist die Stellung der Bischöfe und Erzbischöfe in der griechischen Kirche dieselbe wie in der römischen; jedoch wird der B. nur aus dem Mönchsstand, und zwar gewöhnlich aus den Archimandriten und Hegumenen, d. h. den Klosteräbten und Prioren, gewählt. Von allen Kirchen der Reformation hat nur die Meyers anglikanische (s. d.) eine wirkliche bischöfliche Verfassung und besondere Vorrechte der bischöflichen Weihe beibehalten. Auch Schweden hat seine Erzbischöfe und Bischöfe behalten und ihnen auf dem Reichstag eine eigne Standschaft und großen Einfluß eingeräumt; ein ähnliches Verhältnis findet in Dänemark statt. Wieder eingeführt wurde die bischöfliche Würde 1735 in der Brüdergemeinde, doch nur für äußerliche Kirchenrechte, und der B. steht unter der Direktion der Ältestenkonferenz. Ein bloßer Titel wurde B. in Preußen, als Friedrich I. seinen beiden Hofpredigern diese Würde erteilte und Friedrich Wilhelm III. diesem Beispiel 1816 folgte zur »Anerkennung des Verdienstes im geistlichen Stande«. Damals wurden Bischöfe: Sack und Borowsky (1829 Erzbischof), später Eylert (1818), Ritschl (1827), D. Neander (1830), Dräseke (1831), Roß (1836). Nach ihrem Tode ist der Titel nicht wieder verliehen worden. Auch der Generalsuperintendent von Nassau hieß B.
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