| - gewerksstrafe, f.
- gewerksstreitigkeit, f.
- gewerkstisch, m.
- gewerksunruhe, f.
- gewerksverbindung, f.
- gewerksverein
- gewerksverfassung, f.
- gewerksversammlung, f.
- gewerksvorsteher, m.
- gewerksvortheil, m.
- gewerkswaare, f.
- gewerkswelt, f.
- gewerkszeichen, n.
- gewerkszusammenkunft, f.
- gewerkszunft, f.
- gewerkszwang, m.
- gewerkszweig
- gewerkt
- gewerktreibend
- gewerkverein, m.
- gewerkvereiner, m.
- gewerkvereinler, m.
- gewerkvereinsbehörden
- gewerkvereinsbewegung, f.
- gewerkvereinsleitfaden, m.
- gewerkvereinsleitung, f.
- gewerkvereinspresse, f.
- gewerkvereins-sache, f.
- gewerkvereins-statut, n.
- gewermuthwein, m.
- gewern, verb.
- gewerre, n.
- gewerren, verb.
- gewerrig, n.
- gewerrigkeit, f.
- gewersch
- gewerteschin
- gewerth
- gewerthet
- gewerzen
- gewese, n.
- gewesen, verb.
- gewesen
- gewesenheit, f.
- gewest
- gewette, n.
- gewett, n.
- gewetten, verb.
- geweten, verb.
- gewetten, verb.
- gewedden, verb.
- gewetter
- gewettert
- gewettgericht, n.
- gewettsgericht, n.
- gewettlauf, m.
- gewettsbuch, n.
- gewettsherr, m.
- gewettsstube, f.
- gewetze, n.
- gewetzt
- gewic
- gewich
- gewichst
- gewicht, n.
- gewicht, n.
- gewicht, n.
- gewichtbecken, n.
- gewichtchen, n.
- gewichteicher, m.
- gewichteichung, f.
- gewichtel, n.
- gewichten, verb.
- gewichtfälscher, m.
- gewichtfenster, n.
- gewichtig, adj. und adv.
- gewichtigkeit, f.
- gewichtkasten, m.
- gewichtkunst, f.
- gewichtkünstler, m., nomen agentis
- gewichtlegen, n.
- gewichtlein, n.
- gewichtlos, adj.
- gewichtlosigkeit, f.
- gewichtmacher, m.
- gewichtmasz, n.
- gewichtmühle, f.
- gewicht-
- gewichtsnadeln
- gewicht-, f.
- gewichtsordnung, f.
- gewichtpfennig, m.
- gewichtproportion, f.
- gewichtrichtig, adj.
- gewichtsabnahme, f.
- gewichtsabweichung, f.
- gewichtsanalyse, f.
- gewichtsangabe, f.
- gewicht-, m.
- gewichtssatz, m.
- gewichtsausschlag, m.
- gewichtsberechnung, f.
- gewichtsbestimmung, f.
- gewichtsbezeichnung, f.
- gewichtsbremse, f.
- gewichtsbuch, n.
- gewichtschale, f.
- gewichtschein, n.
- gewichtschnur, f.
- gewichtschnürlein, n.
- gewichtschüssel, f.
- gewichtseinheit, f.
- gewichtserläuterung, f.
- gewichtsermittlung, f.
- gewichtsgattung, f.
- gewichtsgehalt, n.
- gewichtsgleiche, f.
- gewichtsgleichförmigung, f.
- gewichtsgrösze, f.
- gewichtsgut, n.
- gewichtsklumpen, m.
- gewichtskunde, f.
- gewichtsmark, f.
- gewichtsmenge, f.
- gewichtsnorm, f.
- gewichtsnadeln
- gewichtsnote, f.
- gewichtsordnung, f.
- gewichtspolizei, f.
- gewichtssatz
- -stück
- gewichtstab, m.
- gewichtstabelle, f.
- gewichtstange, f.
- gewichtstein, n.
- gewichtstheil, m.
- gewichtsthermometer, n.
- gewichtstonne, f.
- gewichtsträger, m.
- gewicht-, n.
- gewichtsstück, n.
- gewichtsuhr
- gewichtsunterschied, m.
- gewichtsveranschlagung, f.
- gewichtsvergehung, f.
- gewichtsverfälschung, f.
- gewichtsvergleichung
- gewichtsverhältnis, n.
- gewichtsverlust, m.
- gewichtsverringerung, f.
- gewichtsvertheilung, f.
- gewichtsvisitation, f.
- gewichtswesen, n.
- gewichtswissenschaft
- gewicht-, n.
- gewichtssystem, n.
- gewichtszunahme, f.
- gewichtträger, m.
- gewicht-, f.
- gewichtsuhr, f.
- gewicht-, f.
- gewichtsvergleichung, f.
- gewichtvoll, adj.
- gewicht-, f.
- gewichtswissenschaft, f.
- gewichtwort, n.
- gewichtzeichen, n.
- gewickel, n.
- gewickelt
- gewickt
- gewiddersch
- gewidelt
- gewidern, verb.
- gewidmet
- gewidt, n.
- gewidrigen, verb.
- gewiedern
- gewiefel
- gewieft
- gewiege, n.
- gewiegen
- gewigen
- gewiegt
- gewiehel, n.
- gewieher, n.
- gewiehert
- gewienen
- gewiengkezen
- gewienken
- gewiere
- gewierhak
- gewierig, adj.
- gewührig, adj.
- gewierigkeit
- gewiesel, n.
- gewiesen
- gewiessen, verb.
- gewiessen, n.
- gewif
- gewifen, verb.
| gewerksstrafe, f.: wie denn überhaupt die commission stets berechtiget ist, wegen unmoralischer handlungen gewerksstrafen zu verhängen. L. Blesson über gewerks-ordnungen (1832) 54.
gewerksstreitigkeit, f., vgl. gewerbestreitigkeit: später hoffte man in Preussen mehr dadurch zu erreichen, dass man, wie die kabinetsordre vom 19. august 1806 vorschrieb, den gewerksstreitigkeiten den rechtsweg entzog. Rohrscheidt vom zunftzwange 171.
gewerkstisch, m.: die vollwangige magd hatte ein neues gericht aus der küche geholt und als sie es auf den tisch stellte dabei die neue nachricht verbreitet: 'dort drüben am gewerkstisch sitzt der neue lehrer'. Auerbach neues leben 1, 233.
gewerksunruhe, f.: und wir uns, wenn die gewerksunruhen öfter vorkommen sollten, vorbehalten, mit den zünften ... modalitäten zu treffen. patent von 1794 Ortloff 145.
gewerksverbindung, f.: und wir uns ... vorbehalten, mit den zünften ... solche modalitäten zu treffen, dasz ihnen die mittel benommen werden, ihre gewerksverbindungen, zur stöhrung der ruhe und ordnung, zu miszbrauchen. patent v. 1794 Ortloff 145; jeder konzessionirte ist verpflichtet, alle abgaben der bisher zünftigen gewerbsleute an kommunal- und städtische kassen zu erlegen. in seinem freien willen steht aber, ob er den gewerksverbindungen beitreten will oder nicht. preusz. verordnung von 1808 (gesetzs. s. 315).
gewerksverein, s. gewerkverein.
gewerksverfassung, f., s. gewerbeverfassung: zweitens dürfen in der regel, nach der allgemeinen gewerksverfassung, zünftige meister sich keiner andern gehülfen bei der arbeit bedienen, als zünftiger lehrpursche und gesellen. Coburg-Saalfeldische innungsgesetze (1803) Ortloff 643. [Bd. 6, Sp. 5673] gewerksversammlung, f., s. gewerbeversammlung, vgl. auch sp. 5656: das gewerk der ... soll jährlich einmal ... eine ordentliche gewerksversammlung ... halten. generalprivil. des gewerks von Brandenburg 1733 bei Ortloff 56, vgl. auch Rohrscheidt 152; zu aufwartungen bei gewerksversammlungen soll kein jungmeister gebraucht werden. privil. u. güldebrief f. d. bäckergewerbe (Minden 1800) Ortloff 554; die zunftgenossen sind verbunden, bei strafe von 1 fl. rhn. zu den gewerks-versammlungen sich einzufinden. Coburg-Saalfeldische innungsgesetze (1803) Ortloff 598, vgl. auch Frischbier 2, 4; s. auch unter gewerkszusammenkunft.
gewerksvorsteher, m., s. gewerbevorsteher: durch specialbefehl vom 7. november (1808) wurde erwidert ... die vermehrung aller müller sei unnöthig, es genüge völlig die der aelterleute und gewerksvorsteher. Rohrscheidt 283.
gewerksvortheil, m., s. gewerbevortheil: die gewerke und innungen müssen alle, welche ein gleiches gewerbe treiben wollen, und schon bürger sind, in ihre mitte ohne prüfung und ohne anfertigung eines meisterstücks oder sonst üblichen nachweises, bloss gegen einzahlung der gelder, welche die meister erlegt haben für miterwerbung der gewerks-vortheile und des gewerkseigenthums, aufnehmen. Drackesches promemoria bei Rohrscheidt 576, vgl. auch ebendort s. 593.
gewerkswaare, f., s. DWB gewerbewaare: entweder aus denselben materialien, oder auf ähnliche weise, wie die eigentliche gewerkswaaren gefertiget werden. Coburg-Saalfeldische innungsgesetze (1803) Ortloff 631. | |