Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm ![]() | ![]() ![]() ![]() | |||||||||||
gewahrwolf bis gewälde (Bd. 6, Sp. 4905 bis 4906) | ||||||||||||
| ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 1) gewährszeit, ist auf bergwercken, wenn einer dem andern gewisse bergtheile überläst und darauf den gewährgroschen nimmt, da dann der verkäuffer gehalten ist, dem käuffer binnen vier wochen die gewähr im gegenbuche zu thun; der käuffer auch in dessen unterbleibung die gewähr in der zeit zu fordern berechtigt ist. 4, 1039; die gewährzeit, plur. inus. im bergbaue, die rechtlich bestimmte zeit, innerhalb welcher sich jemand in die gewähr, d. i. in den besitz eines erkauften bergtheiles setzen lassen musz. 2, 646; ähnlich deutsch-holländ. wb. (1803) 436b; gewährszeit (in mining) a fixed term, during which the purchaser of a part of a mine may take possession of it. 2, 1, 462a. 2) gewährzeit, inner welcher einer in besitz zu setzen, die gewehr zu fordern, oder zu thun, tempus possidendi aut possessionem occupandi. 2, 416b; hauptviehmängel sind solche gebrechen, die, entweder um ihrer beschaffenheit und wirkung willen, oder wegen einer ausdrücklichen abrede zwischen käufer und verkäufer, falls sie während einer bestimmten gewährzeit an dem verkauften vieh sich äussern, und binnen der nämlichen zeit eingeklagt werden, den käufer zur auflösung des kaufs berechtigen. badische landesverordnung über die viehmängel von 1806, vgl. sammlung 1, 743; dasz eine solche öffnung und das darauf gegründete parere noch während des laufs der gewährzeit erstattet werde, ist nicht erforderlich, auch nicht, dasz der tod des thiers noch während dem lauf jener zeit erfolgt sei. 1, 749; gewährzeit, a period in which one, who has sold any thing, stands answerable for certain faults. 2, 178; der verkäufer ist also dem käufer zur gewährleistung für diese fehler (gewährsmängel) gesetzlich verpflichtet, wenn gleich beim abschluss des kaufcontractes hierüber nichts verabredet ist. die zeit, während welcher diese verpflichtung des verkäufers besteht, heisst die gewährs- oder wandlungszeit. encycl. wb. d. medicinischen wissenschaften (1836) 14, 631; macht sich aber ein als gewährsmangel qualifizirter fehler erst nach ablauf der gewährszeit kund, so kann auch von aufhebung des handels keine rede mehr sein, und es ist dannzumal die gewährsklage nicht mehr zulässig. encyklopädie der pferde- und rindviehheilkunde (1837) 3, 22; gewährfrist oder gewährzeit heiszt der zeitraum, während dessen der erwerber der sache berechtigt ist, die gewährklage (contractsklage auf schadenersatz oder bei käufen die wandelklage auf aufhebung des geschäfts oder die minderungsklage auf herabsetzung des kaufpreises) gegen den veräuszerer anzustrengen. landw. konv. lex. 4, 418a; die gewährzeit oder gewährfrist ist somit jener zeitraum, innerhalb dessen der verkäufer eines [Bd. 6, Sp. 4906] thieres dem käufer für das freisein von einem gewissen fehler oder für das vorhandensein gewisser eigenschaften des thieres zu haften hat und man unterscheidet eine gesetzliche gewährzeit, d. h. diejenige, welche in einem besonderen gesetze über die gewähr gesetzlich festgestellt ist, und die bedungene gewährzeit, welche durch besonderen vertrag festgesetzt wurde. 4, 418b. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 1) die ältesten belege reichen in die anfänge der mittelhochdeutschen periode zurück, vgl. mhd. wb. 3, 472b. das wort erscheint vereinzelt in der dichtung, häufiger in rechtsaufzeichnungen, vgl. 1, 982; dort wird auch dem sammelbegriff an unserer bildung viel länger rechnung getragen, insofern die gesammtheit des waldes, die der gemeinde oder einem herren gehört, damit zusammengefaszt oder angezogen wird. wo dagegen am besitztum des einzelnen die räumliche zersplitterung geltung gewinnt, weicht der collectivcharakter der individualisierung, hier tritt zuerst der pluralgebrauch an unserm worte ein (vgl. die Katzenelenbogensche bergordnung von 1559 in b, α), der in der dichtung an der abschwächung des collectivbegriffes viel früher nahrung findet. a) die früheste spur bietet eine stelle, die das Annolied mit der kaiserchronik gemein hat: das geslehte deri Ciclôpin we ein ritter quam gevaren b) der sprache des täglichen lebens stehen die rechtsaufzeichnungen näher. hier werden auch mundartliche nebenformen dargeboten, so im gewälds, bei dem es nicht notwendig ist, auf die genetivform zurückzugreifen. trotz der — übrigens leicht erklärbaren — schreibung wird besser an das bei collectivbildungen viel belegte suffix eze zu denken sein, vgl. gethierz sp. 4381; vgl. deutsche grammatik 2 § 274, 4. auch der pluralgebrauch ist hier gelegentlich belegt. α) und hat uns dar zu verluhen den berg den man nennet den Hebart und daz gewelde daz dor zu gehoret. und anders allez daz zu dem vorgenanten huse zu dem berge und zu dem gewelde (ge hier eincorrigiert) gehoret. urkunde aus 1349 nach dem gleichzeitigen eintrag in das conpialbuch Ruprechts von der Pfalz Karlsruher copialbuch nr. 457 (neue nr. 799); item wo auch ein man binnent dem kirspel sesse, der kein lehenman were und dem lehenhern seine gerechtigkeit nit endede als der lehnman mit erdagen, [Bd. 6, Sp. 4907] schnitdagen, kornfuere, der sal des nit gebrauchen in dem gewelde mit einigen stucken, id sei mit bawe, eckeren oder andern saichen, he thue das mit willen des lehnsherrn im afzuwilligen. weisthümer 1, 640 (weisthum zu Kirburg 1461); item, in gemein geredt, so sol sich niemands des hogen geweldts gebruchen, he doe des dan mit des lehnhern willen. 641; do auch der benant pfaltzgraffe wol bestunde und durch recht vil lands, gegent, herlichkeit und anders behalten hatte, als die versiegelten spruchbucher davon sagen, sunderlich die almentgewelde uber Allerheiligenbergk, in den Odenwalt ziehen und vil andere nutzung. chronik Friedrichs I., quellen zur bair. und deutschen gesch. 2, 26; wir wollen auch den gewerken das bau- und röstholz aus unsern gewälden am nechsten gelegen gnädiglich und notdürftiglich vergönnen und mitteilen. Nassau-Katzenelenbogensche bergordnung von 1559 bei landrechte des Ober- und Mittelrheins 1, 326; zu einem rechten unterpfandt ingesetzt undt verschrieben vorgesagter statt Neuenstadt eigenthümblich gewäldt undt weydtgang sambt aller dero zugehörung undt gerechtigkeiten. verpfändungsurkunde von Neustadt a. d. Hardt v. 26. juni 1583; holz ausz der statt gewäldt. brief des pfalzgrafen Johann Casimir an die stadt 7. märz 1587, allmend und gewäld in Neustädter verpfändungsurkunden vom 24. august 1622 u. 25. januar 1623, Dimensteiner gewäldt 1. februar 1600 u. a.; und hält der schultheiss den neuen ankommenden förstern für, das sie um einander, wo nicht alle tage, doch sehr offt hin und wieder in des kirchspiels gewäld und marck herumgehen. weisthümer 1, 607 (Winden und Weinähr 1658); drittens ebenermassen gehen die förster oder schützen des waldes auch bei sammen, und bringen auch ihre feldrügen, so sie des jahrs durch angetroffen haben, bei einander ... als nemlichen, so sie iemand angetroffen, der im gewälds alte oder junge, sonderlich eichenbäume ohne erlaubniss ... abgehauen. 1, 605; es werden auch gerüget von den förstern pferde, esel, ochsen, kühe und rindviehe, geissen, schaafe, schweine, so im gewälds in den wald, wiessen, hecken ... in schaden gefunden worden. ebenda; in dem Deidesheimer gewäldt ist der ort St. Lambrecht mit seinem vieh zum weidgang ohne unterschied berechtsamt, hingegen die gemeinde obligirt, jährlich alldahin auf den pfingstdienstag einen wohlgehörnten bock .. zu liefern. kurfürstl. pfälzischer befehl an das oberamt Neustadt 1685. β) eine eigentümliche berührung findet hier zwischen gewäld und dem lautlich so nahestehenden gewalt statt, dessen oblique casus in der form gewelde nicht immer davon zu trennen sind. rechtliche ansprüche auf waldausnutzung werden geradezu gewelde genannt: item dono unam potestatem ibidem in communi silva que vulgariter gewelde dicitur. urkunde von 1253 bei urkundenbuch z. gesch. d. Niederrheins 2, 398; vgl. DWB gewaldrecht; nos H. comes de Kessele notum facimus universis presentes litteras visuris quod nos jus nostrum quod quidem vulgariter holzgrafschaf dicitur quod habuimus hactenus et habemus in silva sita juxta Honstaden que gemeinde dicitur. damus transferimus et simpliciter donamus reverendo patri ac domino nostro domno Engilberto ... illis juribus nostris et nostrorum hominum que gewelde nuncupantur duntaxat exceptis. codex dipl. rhenomosellanus 2, 373, urkunde v. jahre 1271. c) die litteratur des 16. und 17. jahrhunderts macht regen gebrauch von unserer wortform. doch tritt hier das collective moment sichtlich zurück, die abgrenzung gegen das einfache wort wird verwischt, die entwicklung geht mehr den weg, der durch das beispiel aus dem Karlmeinet angedeutet war: α) wie die vier gebrüder in das geweld Ardenien, itzund sanct Harpprechts geweld genant kamen. Aimon (Simmern 1535) bog. d; von dem grossen gewelde Ardenien. ebenda; vor dem gewäld zwischen Niderborn und Mertzweyler. kräuterbuch 33. β) vom jegermeister an der Ecken. dieser ist bei etwa vier meilen von Cassel ein forster oder waldknecht und hat beneben anderen gewelden in seinem bezirck auch eins die Eck genannt, welches er dergestalt verwaret, dasz die nechstwonenden vom adel keins wegs daran zu jagen sich understehen. wendunmuth 1, 179 Österley. γ) als auff dem reichstag zu Wormbs unter keiser Maximiliano der churfrst in Sachsen sich seiner silberbergwerck, Chur-Pfaltz sich seines kstlichen weinwachses, der hertzog [Bd. 6, Sp. 4908] in Beyern sich seiner schnen sttt gerhmet, hat hertzog Eberhard sich dessen gerhmet: das sei sein bestes kleinod, dasz er keinen unterthanen habe, in dessen schosz er nicht sicher, und allein im wildesten gewlde schlaffen wolte. apophthegmata (1653) 1, 116; eines abends aber, als ich in einem thal langs hinauff spatzieren gunge ... kan nicht sagen durch was sonder zweifel guten antrieb, ich inzeit einer vierthel stund so weit in das gewälde kam, dasz ich nicht wuszte wo hinausz, wo fr sich oder hindersich zu kommen. Philander (1650) 1, 341; mit arbaitsamer noth, und mit gar viel bemühen, 2) in der neueren sprache ist das fortleben des wortes auf einzelne stilformen eingeengt, auf den mundartlichen gebrauch und auf die poetische sprache. a) die wörterbücher nehmen deszhalb nur wenig kenntnis davon: wälde und gewälde, condensa. 2417; gewälde, wald, bosch, bosschagie, woud. 2, 133a; gewälde, bois, forêts. nouveau dictionnaire allemand. franċ. (Straszburg 1762) 338; das gewäld, die waldung (Schwangau). 22, 897. es ist vor allem die annäherung an gewalt, die am mundartlichen gebrauch zu tage tritt, vgl. geweldig man .. dieser hat holzberechtigung. sammlung alt- und mitteldeutscher wörter 31b; so kam Adelung darauf, für alle entsprechenden formen die erklärung aus gewalt zu nehmen: gewalt ... figürlich, der district, wo man zu gebiethen hat, in welchem verstande es doch nur in einigen gegenden Westphalens vorkommt, wo es die grenzen der burgfreiheit oder den zu einem schlosse gehörigen freien adeligen grund und boden bedeutet. es lautet alsdann gewäld, wälde, welle, und im plural gewälder, wälde, wälder, wellen, welches wort einige unrichtig von wald abgeleitet haben. 2, 647. auch bei neueren sprachkennern ist die fühlung mit unserer form verloren, in der beantwortung der frage, wie weit sprachliche neubildungen zulässig sind, ist die form gewälde geradezu als typus einer unmöglichen bildung aufgefaszt worden (dürfen wir nach dem muster von gebüsch und gehölz auch gewälde sagen? zeitschrift des allgemeinen d. sprachvereins 12, 205). und auch im verfolg der kontroverse, der den gebrauch bei aufdeckte, wurde die form durchweg unter dem gesichtspunkt der neubildung beurtheilt, vgl. ebendort 12, 224. b) die poetische sprache dagegen ist nicht arm an belegen. durchweg ist dabei der character des sammelbegriffes abgestreift: 'der spiesz ist mir verfangen, einsam schweiften sie beide getrennt von allen gefährten, doch eines abends, als ich einsam mich, man hört der fliege angstgeschrill die schornstein rauchen allgemach. nach Indien will ich luftgetragen reisen;
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