| Der Dorflieger, des -s, plur. ut nom. sing. an einigen Orten, z. B. in Pommern, der Einwohner eines Dorfes.
Die Dorfmark, plur. die -en, der Bezirk eines Dorfes mit seinem ganzen Zubehör an Äckern, Wäldern, Wiesen u. s. f. die Dorfflur, S. Adelung Mark.
Der Dorfmeister, des -s, plur. ut nom. sing. 1) An einigen Orten, besonders in Reichsdörfern, so viel als Schuldheiß, Bauermeister. S. Adelung Meister. 2) Ein Handwerksmann, der als Meister auf dem Dorfe wohnen und arbeiten darf; im Gegensatze der Stadtmeister.
Die Dorfordnung, plur. die -en, die Ordnung, welche zur Handhabung der Polizey und öffentlichen Sicherheit in einem Dorfe und für dasselbe gemacht wird.
Das Dorfrêcht, des -es, plur. inus. der ganze Umfang aller Rechte und Freyheiten, welche ein Dorf und dessen Einwohner genießen; ehedem das Gaurecht. Dorfrecht genießen.
Der Dorfrichter, des -s, plur. ut nom. sing. an einigen Orten, z. B. in Sachsen, der Richter in einem Dorfe, der Schuldheiß.
Die Dorfschaft, plur. die -en. 1) So viel wie Dorf. Die adeligen Dorfschaften in Sachsen. 2) Die sämmtlichen Einwohner eines Dorfes, als ein Ganzes betrachtet. Nun stellt sich die Dorfschaft in Reihen, Haged.
Der Dorfschöppe, des -n, plur. die -n, der Schöppe oder Beysitzer eines Gerichtes auf dem Dorfe.
Der Dorfschuldheiß, des -en, plur. die -en, im gemeinen Leben, Dorfschulze, des -n, plur. die -n, der Schuldheiß oder Schulze auf einem Dorfe, zum Unterschiede von den an einigen Orten üblichen Stadtschuldheißen.
Der Dorfweihrauch, des -es, plur. inus. wie Bauernweihrauch, welches siehe.
* Der Dörling, des -es, plur. die -e, in Preußen, diejenige Nachtigal, welche bey Tage singt, und an andern Orten der Rothvogel, oder Tageschläger genannt wird. |