| Deichpflichtig, adj. et adv. zur Erhaltung eines Deiches verpflichtet; deichbandspflichtig. Ein Deichpflichtiger wird auch ein Deichhalter, Deich-Interessent, Deichherr, genannt.
Die Deichpflichtigkeit, plur. inus. die Deichpflicht.
Der Deichrath, des -es, plur. die -räthe, der Rath in einem Deichgerichte.
Das Deichrêcht, des -es, plur. die -e, der Inbegriff aller zu dem Deichwesen gehörigen Gesetze und Gebräuche; in Schleßwig das Spadelandsrecht.
Der Deichrichter, des -s, plur. ut nom. sing. in Bremen der vornehmste nach dem Deichgräfen im Deichgerichte.
Die Deichritterschaft, plur. inus. diejenigen Adeligen, welche innerhalb eines Deichlandes wohnhaft sind.
Die Deichrolle, plur. die -n, S. Adelung Deichbuch.
Die Deichrüge, plur. die -n, die Mängel, welche die Deichschauer an jemandes Deichpfande gewahr werden.
Das Deīchschārt, des -es, plur. die -e, ein Einschnitt in den obern Theil des Deiches zur Viehtrift.
Der Deichschatz, des -es, plur. inus. der Beytrag an Gelde zur Unterhaltung eines Deiches.
Die Deichschau, plur. die -en, oder die Deichschauung, plur. die -en, die jährliche Besichtigung der Deiche und Dämme, welche von den Deichbeamten geschiehet. In dem Oldenburgischen werden des Jahres zwey Hauptdeichschauungen von dem Oberlanddrosten und Deichgräfen gehalten; außerordentliche geschehen in nöthigen Fällen. Daher das Deichschauungs-Protokoll; der Deichschauer, S. Adelung Deichbeschauer.[Bd. 1, Sp. 1439] |