| Das Deichpfand, des -es, plur. die -pfänder, ein gewisser Theil von einem Deiche, der jemanden zugehöret, und für dessen Erhaltung er sorgen muß; an einigen Orten ein Deichfach, Deichschlag, Schlag.
Der Deichpfênnigmeister, des -s, plur. ut nom. sing. an einigen Orten, ein Einnehmer bey der Deich-Casse; der Deichrentmeister.
Die Deichpflicht, plur. die -en, die Verbindlichkeit in Ansehung der Erhaltung eines Deiches.
Deichpflichtig, adj. et adv. zur Erhaltung eines Deiches verpflichtet; deichbandspflichtig. Ein Deichpflichtiger wird auch ein Deichhalter, Deich-Interessent, Deichherr, genannt.
Die Deichpflichtigkeit, plur. inus. die Deichpflicht.
Der Deichrath, des -es, plur. die -räthe, der Rath in einem Deichgerichte.
Das Deichrêcht, des -es, plur. die -e, der Inbegriff aller zu dem Deichwesen gehörigen Gesetze und Gebräuche; in Schleßwig das Spadelandsrecht.
Der Deichrichter, des -s, plur. ut nom. sing. in Bremen der vornehmste nach dem Deichgräfen im Deichgerichte.
Die Deichritterschaft, plur. inus. diejenigen Adeligen, welche innerhalb eines Deichlandes wohnhaft sind.
Die Deichrolle, plur. die -n, S. Adelung Deichbuch.
Die Deichrüge, plur. die -n, die Mängel, welche die Deichschauer an jemandes Deichpfande gewahr werden. |