| Der Lehenhäuer oder Lehnhäuer, des -s, plur. ut nom. sing. im Bergbaue, Bergleute, welche eine Zeche von den Gewerken auf Gewinn und Verlust zu bauen übernehmen; zum Unterschiede von den Lohnhäuern oder Herrenarbeitern. Vielleicht, weil sie die Zeche von den Gewerken gleichsam als ein Afterlehen bekommen.
Der Lehenhêrr, Lehnhêrr, Lehenshêrr, oder Lehnshêrr, des -en, plur. die -en, der obere Eigenthumsherr eines Lehens, bey welchem dasselbe zu Lehen genommen wird; der Erbherr, im Gegensatze des Lehenmannes, oder Vasallen. Siehe Lehenfrau.
Der Lehenhof, Lehnhof, Lehenshof, oder Lehnshof, des -es, plur. die -höfe. 1) Der Gerichtshof eines Lehenherren, vor welchem die Lehensstreitigkeiten abgethan, und die Lehen empfangen werden; die Lehentafel, Lehenkammer, Lehnskammer, Lehens-Curie, das Lehensgericht; ehedem das Manngericht, das Mannding, die Mannkammer. Dessen Kanzelley, die Lehenskanzelley, mit welchem Nahmen aber auch wohl Lehenhöfe kleinerer Lehenherren belegt werden. 2) In einigen Gegenden auch ein Bauerhof, so fern er ein Lehen eines andern ist.
Der Lehenmann, Lehnmann, Lehensmann, Lehnsmann, plur. die -männer, Fämin. die Lehenfrau, plur. die -en,[Bd. 2, Sp. 1976] von beyden Geschlechtern im Plural, die Lehenleute, oder Lehnleute, Personen, welche von einem andern Güter oder Sachen zu Lehen haben; im Gegensatze des Lehenherren.
Das Lēhenpfrd, Lehnpfêrd, Lehenspfêrd, Lehnspfêrd, des -es, plur. die -e, dasjenige Pferd, welches ein Lehenmann dem Lehenherren zu dessen Dienste zu halten verpflichtet ist. Besonders, ein solches Pferd, welches von adeligen Lehengütern zu Kriegsdiensten gehalten, oder mit Gelde vergütet wird, da es denn auch das Ritterpferd heißt. In beyden Fällen muß es mit einem Lehn- oder Miethpferde nicht verwechselt werden.
Der Lēhen-Prōpst, Lehn-Propst, des -es, plur. die -Pröpste, der Propst, d. i. Vorgesetzte, eines Lehenhofes, welcher die Stelle des Lehenherren in demselben vertritt; der Lehenrichter oder Lehnsrichter. S. Adelung Propst.
Das Lehenrêcht, oder Lehnrêcht, des -es, plur. die -e. 1) Ein Recht, d. i. ein Gesetz, oder zu einem Gesetze gewordener Gebrauch in Lehenssachen, Gesetze, nach welchen die Rechte des Lehenherren und der Lehenleute in Ansehung der lehenbaren Verbindung entschieden werden. 2) Der ganze Inbegriff dieser Gesetze; ohne Plural. S. auch Hofrecht. 3) In einigen Gegenden auch wohl ein für Lehenssachen niedergesetztes Gericht; ein Lehenhof. 4) Das Recht des Lehenherren, besonders die von ihm abhängigen Lehengüter zu Lehen zu geben.
Das Lēhen-Regāl, oder Lēhn-Regāl, des -es, plur. die -e, das Lehenrecht in der letzten vierten Bedeutung, als ein Regal betrachtet, S. dieses Wort.
Der Lehenrichter, oder Lehnrichter, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Der Richter in einem Lehenhofe; der Lehensrichter. S. Adelung Lehen-Propst. 2) Ein Richter auf dem Lande, welcher sein Richteramt von einem andern zu Lehen trägt; zum Unterschiede von einem Erbrichter.
Das Lehensbekênntniß, oder Lehnsbekênntniß, des -sses, plur. die -sse, S. Adelung Lehensschein.
Das Lēhensbūch, oder Lēhnsbūch, des -es, plur. die -bǖcher, ein Buch oder Verzeichniß der Lehen; das Lehens-Register, ehedem das Mannbuch, besonders so fern es ein Verzeichniß der Ritterlehen enthält. Auch in den Bergwerken hat man Lehensbücher oder Lehnbücher, worein die Lehenschaften verzeichnet werden. |